RS0113994 – OGH Rechtssatz
Eine zeitliche Begrenzung des vorläufigen Unterhalts nach § 382a EO wird im Gesetz nicht angeordnet. Vielmehr ist nach § 399a Abs 2 Z 2 EO eine einstweilige Verfügung nach dieser Gesetzesstelle aufzuheben, wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist, und zwar ab Verwirklichung des Aufhebungsgrundes, der im Beschluss festzustellen ist (Abs 3). Daraus folgt, dass sich aus dem Gesetz nicht ableiten lässt, dass mit der endgültigen Unterhaltsfestsetzung der Titel für die Vorschussgewährung beseitigt würde.