RS0114055 – OGH Rechtssatz
Seit Inkrafttreten der EO-Novelle 1991 kann auf Grund der umfassenden Formulierung des § 290a Abs 2 EO kein Zweifel mehr daran bestehen, dass auch "freiwillige" Abfertigungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen, von der Pfändung des Arbeitseinkommens umfasst sind. Ebenso anwendbar für Ausgleichszahlungen für Wettbewerbsbeschränkungen, sofern es sich um eine einmalige (wenn auch in Teilzahlungen) zustehende Leistung handelt; darauf ist § 291d Abs 3 EO anzuwenden, der auf Abs 1 Satz 1 verweist.