RS0114289 – OGH Rechtssatz
War der Kläger im Beobachtungszeitraum des § 255 Abs 2 ASVG überwiegend in Slowenien tätig, ist für die Frage, ob ihm Berufsschutz zukommt, ab 1.Jänner 1997 entscheidend, ob es sich bei der dort von ihm verrichteten Arbeit um eine solche handelte, die im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG qualifiziert war.