RS0113864 – OGH Rechtssatz
Das im § 5 Abs 1 Z 12 BWG verankerte "Vier-Augen-Prinzip" stellt eine besondere, den Umfang der Vollmacht im Unternehmensbereich eines Kreditinstituts beschränkende gesetzliche Regel im Sinne des § 10 Abs 1 KSchG dar, die auch für Filialleiter von Kreditinstituten gilt.