RS0113865 – OGH Rechtssatz
Da einander nach dem Regelungszweck des § 1077 ABGB die Bestimmungen über die Kostentragung durch die Käufer (Drittkäufer und Vorkaufsberechtigter) in beiden Verträgen (Drittvertrag und Vertrag mit dem Vorkaufsberechtigten) entsprechen müssen, fallen die "Kosten" (hier: der Vertragserrichtung und der Beglaubigung) des Drittvertrags nicht unter die "Nebenbedingungen" nach § 1077 zweiter Satz ABGB.
