Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Gerichtsvollzieher (allenfalls auf Weisung des Richters und gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) die Richtigkeit oder das Ausreichen der angebotenen Gegenleistung zu überprüfen hätte. Richtigerweise wird dieser lediglich dem Verpflichteten auf die Möglichkeit eines Aufschiebungsantrages nach § 42 Abs 1 Z 4 EO aufmerksam zu machen haben.
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