JudikaturOGH

RS0113910 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 2000

Die Krankenversicherung ist final ausgerichtet. Das heißt, dass die Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalles für die Leistungspflicht der Krankenversicherung grundsätzlich irrelevant ist. Der Versicherte erhält Leistungen aus der Krankenversicherung auch dann, wenn er den Versicherungsfall selbst verursacht oder verschuldet hat. Bei vorsätzlicher Selbstbeschädigung entfällt der Anspruch auf Geldleistungen (Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88 ASVG); Sachleistungen sind dagegen zu gewähren.

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