JudikaturOGH

RS0113902 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juli 2000

Art 234 Abs 3 EG räumt den Verfahrensparteien ein Antragsrecht, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft einzuholen, nicht ein. Er verpflichtet vielmehr das letztinstanzliche innerstaatliche Gericht, in Zweifelsfällen der in Abs 1 beschriebenen Art in der in Abs 3 angeordneten Weise vorzugehen. Mangels Antragslegitimation war daher aus verfahrensrechtlichen Gründen mit Zurückweisung vorzugehen (hier: Eine vom Disziplinarrat verhängte Sanktion der Streichung von der Liste nach § 16 Abs 1 Z 4 DSt).

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