RS0113813 – OGH Rechtssatz
Ein Bürgermeister hat seine Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde wie ein redlicher und verantwortungsbewusster Kaufmann zu führen und ist nicht nur verpflichtet, die einzelnen (Verwaltungs-)Akte so vorzunehmen, dass hieraus kein Schaden für die Gemeinde entsteht, sondern die gesamte Geschäftstätigkeit derart auszuüben, dass sie den größtmöglichen Nutzen für die Gemeinde hervorbringt.