Der Anwendungsbereich des § 25d KSchG beschränkt sich nicht auf Interzessionen, die der Besicherung von Bankenforderungen dienen, ermöglicht daher ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten gegenüber anderen Rechtsträgern, somit auch gegenüber einem Sozialversicherungsträger.
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