Zustellungsvoraussetzung ist hier eine vom Gericht zu veranlassende Übersetzung der wesentlichen Passagen der Vorladung in die italienische Sprache, weshalb die direkte Übersendung dieser gerichtlichen Urkunde ohne Anschluss der erforderlichen Übersetzungen iSd Art 52 SDÜ unzulässig und damit die Ladung zur Hauptverhandlung nicht als gehörig iSd § 459 StPO anzusehen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden