JudikaturOGH

RS0113681 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2005

§ 15 EKHG verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Durch die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG in der jeweils geltenden Fassung werden an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen geknüpft. Ein Unterschied besteht nur darin, dass wegen der Unfälle, die sich nach einer Anpassung ereigneten, höherer Schadenersatz begehrt werden kann, als wegen der Unfälle vorher. Eine derartige Ungleichbehandlung liegt aber im Wesen jeder Anpassung von Haftungshöchstbeträgen beziehungsweise Höchstbeträgen überhaupt.

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