Die Anrechnung des in Anspruch genommenen Mutterschaftsurlaubes (§§ 3 Abs 1, 5 Abs 1 MuttSchG) einer Rechtsanwaltsanwärterin auf die Zeit praktischer Verwendung gemäß § 2 RAO ist im konkreten Fall (hier einmalige Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubs von insgesamt vier Monaten) zulässig, weil sich die bewirkte Beeinträchtigung der Anwaltsausbildung durch praktische Verwendung in (aus der Sicht des Ausbildungsziels) noch vertretbaren Grenzen hält.
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