RS0113730 – OGH Rechtssatz
Damit das rechtliche Gehör eines Zustimmungsberechtigten nur im engen Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefälle entfällt, ist besonders streng zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Entfall des Zustimmungsrechts gemäß § 181 Abs 2 ABGB vorliegen.