JudikaturOGH

RS0113876 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2000

Wird angemessen berücksichtigt, dass im Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit Softwareüberlassungsverträge bzw Softwarenutzungsverträgen der Rechtsbegriff "Kauf(vertrag)" in aller Regel vermieden und durch zahlreiche andere, teils unbenannte und nicht sehr kennzeichnende Vertragsbezeichnungen (Nutzungsüberlassung, Nutzungskauf, Lizenzvertrag ua) "ersetzt" wird, dass jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung des Geschäftsfalles dem Erwerber die zeitlich unbegrenzte Verfügungsmacht über das "Werkstück" (die Computerprogrammkopie bzw -Diskette) eingeräumt wird, dann muss bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 16 Abs 3 UrhG eine derartige Softwareüberlassung, bei der das in der Software zum Ausdruck gelangte Computerprogramm als dessen "Vervielfältigungsstück, Kopie" also gleich einem Werkstück im Sinne des § 16 UrhG enthalten ist, durchaus als "Sachkauf" beurteilt werden.

Rückverweise