JudikaturOGH

RS0113647 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 2000

Der Witwe, die sich mit der gesetzlichen Erbquote erbserklärt hat, kann die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses auch dann nicht überlassen werden, wenn die Miterben keine Erbserklärung abgeben, sondern nur dann, wenn sie der Verwaltung der Witwe zustimmen oder diese gemäß § 757 ABGB zum gesamten Nachlass eine Erbserklärung abgibt.

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