JudikaturOGH

RS0113619 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2000

Ungeachtet des Umstandes, dass das Gesetz eine Verlesung früherer Aussagen des Angeklagten bei dessen Vernehmung durch den Vorsitzenden nur bei Abweichung und Antwortverweigerung kennt (§ 245 Abs 1 StPO), kann ein derartiger Vorgang nur aufgrund eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages an den Schwurgerichtshof, die Verlesung nicht zuzulassen, aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO gerügt werden. Ein gesetzesfremder "Widerspruch" reicht dazu nicht hin.

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