JudikaturOGH

RS0113713 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2015

Die im § 1 Abs 4 IESG genannte Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 ASVG für einen Kalendermonat im Ausmaß des 30-fachen täglichen Betrages erfasst nur das laufende Entgelt unter Ausschluß der Sonderzahlungen; für diese gilt gemäß § 54 Abs 1 ASVG eine andere Höchstbeitragsgrundlage in Höhe des 60-fachen des gemäß § 45 Abs 1 ASVG auf den Kalendertag entfallenen Betrages. Diese gilt auch für die Sicherung der im Rahmen der Kündigungsentschädigung abzugeltenden Sonderzahlungen.

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