RS0113503 – OGH Rechtssatz
Wird ein Fristsetzungsantrag nicht gemäß § 91 Abs 1 beim säumigen Gericht, sondern direkt beim übergeordneten Gerichtshof gestellt, ist der Antrag dem angeblich säumigen Gericht zu übermitteln.
Das angeblich säumige Gericht hat die Zustellung der Entscheidung des irrtümlich direkt angerufenen übergeordneten Gerichtshofs an den Fristsetzungswerber durchzuführen.