RS0113534 – OGH Rechtssatz
Liegen sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 DSt vor, besteht ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Gesetzesstelle, da die Willensbildung über das Absehen von der Strafe eine dem Ermessen entzogene Entscheidung darstellt.