RS0113403 – OGH Rechtssatz
Dass der Abgeordnete selbst, wo und wann immer er will, seine Äußerungen unter Immunitätsschutz wiederholen dürfte, hat mit dem Schutz der Berufsausübung des Abgeordneten nichts mehr zu tun und führt nur dazu, dass Politiker missliebige Personen ohne jede Verantwortlichkeit gegenüber dem Betroffenen nachhaltig schädigen könnten, wenn sie nur zuvor die Vorwürfe in einer Sitzung des Nationalrates geäußert haben. Das Interesse des Abgeordneten an der Aufdeckung von Missständen, ohne dass er kostenintensive Klageführungen befürchten müsste, ist durch die berufliche Immunität ausreichend gewahrt. Die Publizität des aufgedeckten Sachverhalts erscheint durch die sachliche Immunität der Berichterstattung Dritter gesichert. Art 33 B-VG ist keine Grundlage dafür, dass im Ergebnis die berufliche Immunität des Abgeordneten nach Art 57 B-VG ausgedehnt wird.