Die Verbücherung eines Wohnungsrechts und eines Fruchtgenussrechts gemäß § 26 Abs 2 GBG kann nur auf Grund von Urkunden erfolgen, die einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Die bloße Einräumung von Dienstbarkeiten reicht nicht aus, um eine Einverleibung im Grundbuch zu erwirken (so schon 5 Ob 339/99k).
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