JudikaturOGH

RS0113369 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2025

In Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern nur, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit sie in Betrieben tätig sind, wird der Arbeitnehmerschutz dem Bund schlechthin zugewiesen, wobei zu den Betrieben auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören. Zum Arbeitnehmerschutzrecht gehören nicht nur die Regeln über den Feiertagsruheanspruch als solchen (§ 7 ARG), sondern auch die Regeln über das Entgelt, das der Arbeitnehmer zu bekommen hat, wenn er trotz und während der Feiertagsruhe beschäftigt wird (§ 9 Abs 5, § 27 Abs 1 ARG).

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