Spitalsärzte im Sinne des § 1 nö SpitalsärzteG 1992, die in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehen, haben gegenüber ihrem Dienstgeber zusätzlich zu den in den §§ 15 ff nö SpitalsärzteG 1992 normierten Entgeltansprüchen Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs 5 ARG, für dessen Berechnung alle regelmäßig anfallenden Entgeltbestandteile heranzuziehen sind.
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