RS0113260 – OGH Rechtssatz
a) § 9 SpaltG dient dem im Falle einer nicht verhältniswahrenden Spaltung erforderlich werdenden Schutz von Minderheitsgesellschaftern.
b) Anteilsinhaber sind zur Antragstellung auf wirkliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung nur dann legitimiert, wenn sie gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift (der Hauptversammlung bzw Generalversammlung) erklärt haben.