JudikaturOGH

RS0113260 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2005

a) § 9 SpaltG dient dem im Falle einer nicht verhältniswahrenden Spaltung erforderlich werdenden Schutz von Minderheitsgesellschaftern.

b) Anteilsinhaber sind zur Antragstellung auf wirkliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung nur dann legitimiert, wenn sie gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift (der Hauptversammlung bzw Generalversammlung) erklärt haben.

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