RS0113352 – OGH Rechtssatz
Einem Arbeitnehmer gebührt auf Grund des mehr als 6 Monate (hier: rund 11 Monate) vor der Konkurseröffnung beendeten Arbeitsverhältnisses für den Entgeltrückstand aus diesem ungeachtet einer vom Arbeitgeber teilweise eingehaltenen Ratenvereinbarung gemäß § 3a Abs 1 IESG (idF der IESG-Novelle 1997) kein Insolvenz-Ausfallgeld.