RS0113306 – OGH Rechtssatz
Die rechtliche Beurteilung eines Schreibens dahin, ob darin eine Willenserklärung enthalten ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist insofern nicht verallgemeinerungsfähig. Eine erhebliche Rechtsfrage läge nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung vor.