RS0113251 – OGH Rechtssatz
Der in dieser Gesetzesstelle vorgesehene, dem § 61 VersVG nachgebildete Ausschluss des Geschädigten von der Entschädigungsleistung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens gilt gemäß § 2a Abs 1 VerkehrsopferschutzG nur für die in § 1 Abs 3 VerkehrsopferschutzG geregelten Entschädigungsfälle.