RS0113356 – OGH Rechtssatz
Hat das Prozessgericht zwar unrichtig, jedoch rechtskräftig die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs für Rückabwicklungsansprüche aus Ehepakten nach Ehescheidung verneint, ist darüber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs 1 Z 1 EheG im außerstreitigen Aufteilungsverfahren - jedoch materiell nach § 1266 ABGB - zu entscheiden.