RS0113347 – OGH Rechtssatz
Art 6 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ regelt nur die internationale und die örtliche Zuständigkeit, weshalb die Einschränkung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft gemäß § 93 Abs 1 JN auf (passive) materielle Streitgenossen, hinsichtlich derer das angerufenen Gericht jeweils nicht unprorogabel unzuständig ist, mit Art 6 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ nicht kollidiert.