Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN setzt eine (passive) materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO voraus.
Rückverweise
…für den Gerichtsstand der Streitgenossenscha f t ist das Bestehen einer materiellen Streitgenossenschaft im Sinn des § 11 Z 1 ZPO (RS0035411 [T1]; RS0113344). [14] 3.2. Die Stammfassung des § 11 Z 1 ZPO (RGBl 1985/113) erfasste als materielle Streitgenossen Personen, die in Ansehung des…