RS0113207 – OGH Rechtssatz
Doppelvertretung - Rechtsanwaltspartnerschaften. Wird eine Kanzleigemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben, so sind unzulässige Doppelvertretungen eines der Partner einem anderen nicht schon allein auf Grund dieses Gesellschaftsverhältnisses, sondern nur dann disziplinarrechtlich vorzuwerfen, wenn entweder die Kanzleiorganisation überhaupt keine Vorkehrungen zu deren Vermeidung vorsieht, oder es von einem der Partner schuldhaft unterlassen wird, sich anlässlich der Übernahme eines Mandats an Hand entsprechender Evidenzen darüber zu informieren, ob nicht das zu übernehmende Mandat mit einem bereits bestehenden Auftrag kollidiert, oder er sonst davon Kenntnis erlangt, ohne die zur Hintanhaltung einer solchen Kollision erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Ohne einen solchen Anlass ist ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet, der Vertretungstätigkeit seines Kanzleikollegen in Hinsicht auf eine mögliche Doppelvertretung Augenmerk zu schenken.