RS0113236 – OGH Rechtssatz
Für Verfahren, die nach dem 1. 3. 1994 anhängig gemacht wurden, also für die Rechtslage des 3. WÄG sind die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" durch die Verweisung des § 18 Abs 1 Z 6 auf § 20 Abs 1 Z 1 lit b bis d MRG geregelt. Das bedeutet, dass dann, wenn das in Eigenbenützung des Vermieters stehende Objekt der Kategorie A zuzuordnen ist, der jeweilige Richtwert (§§ 3, 5 und 6 RichtWG) anzurechnen ist, bei Einordnung in die Ausstattungskategorie B 75 % davon, bei Einordnung in die Kategorie C 50 %, wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt, der valorisierte Betrag von S 7,40.