JudikaturOGH

RS0113236 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2000

Für Verfahren, die nach dem 1. 3. 1994 anhängig gemacht wurden, also für die Rechtslage des 3. WÄG sind die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" durch die Verweisung des § 18 Abs 1 Z 6 auf § 20 Abs 1 Z 1 lit b bis d MRG geregelt. Das bedeutet, dass dann, wenn das in Eigenbenützung des Vermieters stehende Objekt der Kategorie A zuzuordnen ist, der jeweilige Richtwert (§§ 3, 5 und 6 RichtWG) anzurechnen ist, bei Einordnung in die Ausstattungskategorie B 75 % davon, bei Einordnung in die Kategorie C 50 %, wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt, der valorisierte Betrag von S 7,40.

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