RS0113167 – OGH Rechtssatz
Bringt der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage gemäß § 23 EheG ein und haben die beiden beklagten Ehegatten ihren allgemeinen Gerichtsstand in den Sprengeln verschiedener Gerichte, so ist beim Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines Ehegatten der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft für die Klage gegen den anderen Ehegatten begründet. Die beiden beklagten Ehegatten bilden eine einheitliche Streitpartei gemäß § 14 ZPO.