JudikaturOGH

RS0113110 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Februar 2000

Wer die erforderlichen technischen Arbeiten (Beschaffung der Materialien, Installation und Programmierung des Gesamtsystems, Einstellung der Kamera einschließlich Wahl des Kamerastandorts und damit auch des Bildausschnitts) erbracht hat, ist deshalb jedenfalls (Mit )Hersteller der Standbilder im Sinne des § 74 Abs 1 UrhG.

Rückverweise