RS0113110 – OGH Rechtssatz
Wer die erforderlichen technischen Arbeiten (Beschaffung der Materialien, Installation und Programmierung des Gesamtsystems, Einstellung der Kamera einschließlich Wahl des Kamerastandorts und damit auch des Bildausschnitts) erbracht hat, ist deshalb jedenfalls (Mit )Hersteller der Standbilder im Sinne des § 74 Abs 1 UrhG.