Ein Zusammenschluss nach § 23 UmgrStG bewirkt keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern bloß eine Einzelrechtsnachfolge.
…beurteilenden Fall – Vermögen gegen Gewährung von Gesellschafterrechten einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird (§ 23 UmgrStG), tritt keine Universalsukzession, sondern bloß eine Einzelrechtsnachfolge ein (RS0113113 = 3 Ob 5/00g mwN). D ie einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte gehen in einem solchen Fall durch Einzelübertragung auf die Personengesellschaft über. [9…
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