JudikaturOGH

RS0113057 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2000

Nach dem zweiten Satz des § 11 Abs 3 IESG soll die Beschränkung auf das konkursverfangene Vermögen sinngemäß auch in den im § 1 Abs 1 Z 1 bis 6 IESG angeführten Fällen gelten. Das bedeutet für den Fall der Ablehnung eines Konkursantrages mangels hinreichenden Vermögens den praktischen Entfall des Rückgriffsrechts, weil altes Vermögen in nennenswerter Höhe offenbar nicht vorhanden ist und auf neues nicht gegriffen werden darf.

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