RS0113021 – OGH Rechtssatz
Ist der Arbeitnehmer infolge übermäßig langen Krankenstandes gehindert, auf Urlaub zu gehen, verjährt sein Urlaubsanspruch nicht innerhalb der Frist des § 4 Abs 5 1. Satz UrlG; während des Krankenstandes ist die Verjährung gehemmt, sodass ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Krankenstand Urlaubsentschädigung für den gesamten seit Beginn des Krankenstandes noch offenen Urlaubsanspruch zusteht.