JudikaturOGH

RS0113021 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2009

Ist der Arbeitnehmer infolge übermäßig langen Krankenstandes gehindert, auf Urlaub zu gehen, verjährt sein Urlaubsanspruch nicht innerhalb der Frist des § 4 Abs 5 1. Satz UrlG; während des Krankenstandes ist die Verjährung gehemmt, sodass ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Krankenstand Urlaubsentschädigung für den gesamten seit Beginn des Krankenstandes noch offenen Urlaubsanspruch zusteht.

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