JudikaturOGH

RS0113025 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2000

Erfüllt das Fehlverhalten eines Richters bei der Protokollierung einer Amtshandlung die objektiven und subjektiven Tatbestandskomponenten des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt nach § 311 StGB, dann orientiert sich Art und Schwere der dadurch begangenen Pflichtverletzung vorweg schon an dem in dessen Strafdrohung (bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) zum Ausdruck kommenden Gewicht der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung. Daraus folgt, dass eine Beurteilung dieses Verhaltens als (blosse) Ordnungswidrigkeit von vornherein grundsätzlich ausgeschlossen ist.

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