RS0113097 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1335 ABGB, daß die Zinsen die Höhe der Hauptschuld nicht übersteigen dürfen, steht einer Kreditvereinbarung nicht entgegen, mit der die Kapitalisierung der Zinsen jeweils zum Jahresende und die Fälligkeit der Kreditrückzahlung frühestens zum Todeszeitpunkt des Schuldners vereinbart wurde. Schon durch die Kapitalisierungsabrede verlieren die Zinsen am Jahresende ihren Charakter als Nebengebühren. Auf ein Anerkenntnis des Saldos kommt es nicht an.