JudikaturOGH

RS0113103 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2000

An der Bekämpfung einer Verfügung nach § 18 FBG fehlt das Rechtsschutzinteresse: Und zwar bei ordnungsgemäßer Aufforderung wegen der von vornherein bestehenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels und im Fall einer mangelhaften Aufforderung, weil die betroffene Gesellschaft selbst bei unterlassener Äußerung den Löschungsbeschluss erfolgreich wegen dieser Mängel anfechten kann.

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