JudikaturOGH

RS0112896 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 1999

Mit § 7 Abs 6a IESG idF IRÄG 1994 wurde nicht eine neue Möglichkeit der Vorfinanzierung von laufendem Entgelt zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eröffnet, sondern es sollten die bestehenden Möglichkeiten eingeschränkt werden. Wenn ein Dritter der Arbeitgeberin Mittel zur Zahlung der offenen Entgeltansprüche zur Verfügung stellte, so erwirbt dieser damit weder Ansprüche gegen die Arbeitnehmer noch aus solchen Ansprüchen abgeleitete Ansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, sondern nur eine Konkursforderung gegen die Gemeinschuldnerin.

Rückverweise