Die Bezeichnung der Rechtsanwalts-Partnerschaft ist jener Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gesetzlich und durch Rechtsverordnung vorbehalten, die in Form einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft organisiert ist; dies ergibt sich zweifelsfrei aus § 1a RAO und aus § 9 Abs 2 RL-BA, wonach die Firma einer Rechtsanwaltspartnerschaft bei ihrer Anmeldung "den Bestimmungen des EGG zu entsprechen hat".
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