RS0112908 – OGH Rechtssatz
Die beispielsweise (arg. "insbesondere") in § 1a Abs 1 RAO nämlich mit der in Klammer gesetzten Kurzbezeichnung "Rechtsanwalts-Partnerschaft" angeführten eingetragenen Erwerbsgesellschaften sind für diese Gesellschaftsform bei Rechtsanwälten gesetzlich vorbehalten, weil die Firma einer OEG oder KEG gemäß § 6 EGG den Hinweis auf die Gesellschaftsform enthalten muss (§ 1a Abs 2 Z 2 RAO). Das ergibt sich auch aus § 21e RAO, wonach eine Vollmacht auch einer Partnerschaft erteilt werden kann, wenn sie eine RA-Partnerschaft im Sinne § 1a Abs 1 - also eine eingetragene Erwerbsgesellschaft - ist.