JudikaturOGH

RS0113232 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2013

Gemäß § 358 EO kann der Verpflichtete ua vor der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution und über weitere Strafanträge (§ 355 Abs 1 EO) einvernommen werden, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist. Die Einvernahme ist nicht zwingend vorgeschrieben; sie bleibt dem Ermessen des Gerichtes anheimgestellt.

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