JudikaturOGH

RS0112855 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Mai 2025

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den Beschluss bestätigt, mit dem das Erstgericht den Widerspruch des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung zurückgewiesen hat.

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