RS0112890 – OGH Rechtssatz
Wird der Mutter die Obsorge entzogen und auf Initiative der Mutter sowie der mütterlichen Großmutter auf letztere übertragen, liegt keine "Maßnahme der vollen Erziehung" nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 UVG vor.