JudikaturOGH

RS0112742 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2025

§ 1358 ABGB geht - entgegen seinem Wortlaut - weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus und findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet.

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