Zur Umkehr der objektiven Beweislast, abweichend von der gesetzlichen Regelung, ist das Gericht nur bei Vorliegen besonderer Sachgründe legitimiert; nur dann darf es das Beweisrisiko extra legem zum Vorteil der beweisbelasteten Partei verschieben, bedeutet doch die Beweislastumkehr eine Haftungsverlagerung.
Rückverweise