JudikaturOGH

RS0112871 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. April 2025

Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, von ihm übernommene beziehungsweise ihm auferlegte Verpflichtungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig zu erfüllen. Eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes ist zu erblicken, wenn durch ein zunächst einzuleitendes Exekutionsverfahren und schließlich das Konkurseröffnungsverfahren einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt ist.

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